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F1 24 30

Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Wallis · 2024-04-08 · Deutsch VS

F1 24 30 URTEIL VOM 8. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Frédéric Fellay, Richter, Nicole Inniger Steiner, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERKOMMISSION FÜR DIE NATÜRLICHEN PERSONEN, Vorinstanz, (Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen) Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juni 2022.

Sachverhalt

A Die Kantonale Steuerverwaltung erliess am 24. Februar 2022 die Veranlagungsver- fügung 2020 gegen X _________ (S. 25 ff.). B. X _________ sprach dagegen am 11. März 2022 ein. Die Kantonale Steuerverwaltung verlangte vom Steuerpflichtigen am 14. März 2022 zu- sätzliche Auskünfte und Belege ein. Dieser ergänzte am 29. März 2022 seine Einsprache (S. 17 f.). Der Fiskus gewährte am 4. April 2022 den Abzug der Fahrtkosten, jedoch nicht den Rückerstattungszins. Er forderte, der Steuerpflichtige solle seinen «Bericht» innert 20 Tagen deponieren (S. 16). X _________ nahm am 6. April 2022 insbesondere zum Rückerstattungszins Stellung (S. 14 f.). Die Kantonale Steuerverwaltung erliess am 14. April 2022 eine korrigierte ordentliche Veranlagungsverfügung mit dem gebräuchlichen Formular (S. 8 ff.). Diese enthielt ebenso die für Veranlagungen übliche Rechtsmittelbelehrung (S. 11 und S. 13). Der Einschätzer schrieb am 4. Mai 2022 der Juristin der Steuerverwaltung, er habe am Vortag ein Telefonat des Steuerpflichtigen erhalten, wonach dieser einen Einsprache- entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung wünsche, um das Urteil weiterzuziehen (S. 7). Der Einschätzer meldete dem Steuerpflichtigen am 9. Mai 2022, die Einsprache sei in- tern an den Rechtsdienst weitergeleitet worden. Die Veranlagung werde noch einmal komplett überprüft. Der Fiskus forderte den Steuerpflichtigen am 9. Mai 2022 auf, einen Stundennachweis / Arbeitsplan vom 2020 einzureichen, da die Nutzung des öffentlichen Verkehrs möglicherweise zumutbar sei (S. 6). X _________ teilte am 23. Mai 2022 der Kantonalen Steuerverwaltung mit, über die Ziff. 1910 sei mit Verfügung vom 14. April 2022 rechtskräftig entschieden worden und er betrachte somit das Schreiben der Kan- tonalen Steuerverwaltung als gegenstandslos. Die Kantonale Steuerverwaltung erliess am 14. Juni 2022 einen Entscheid zur Veranla- gung vom 14. April 2022 (S. 1 ff.). Sie wies die Einsprache in Bezug auf die Fahrtkosten und die Verzinsung der Quellensteuer ab. C. X _________ (Beschwerdeführer) erhob dagegen am 11. Juli 2022 bei der Kantona- len Steuerrekurskommission Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:

- 3 - «Die Steuerrekurskommission möge den am 14. Juni 2022 gefällten Entscheid der Veranlagungs- behörde, die Veranlagung vom 14. April 2022 teilweise zu widerrufen wegen Rechtswidrigkeit aufheben.» D. Die Kantonale Steuerverwaltung reichte am 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte gestützt auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am

21. November 2022.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bun- des- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Ange- legenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Septem- ber 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]).

E. 1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte- linstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 65 VVRG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides. Er ist als Steuerpflichtiger durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), überprüft werden.

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E. 2.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Am 17. Oktober 2022 hat die Kantonale Steuerverwaltung ihre Unterlagen eingereicht. Das vorhandene Dossier enthält die entscheidrelevanten Sach- verhaltselemente. Die vorhandenen Akten genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Be- weisabnahmen verzichtet.

E. 3 Der Steuerpflichtige wohnt in Naters und arbeitet in Visp als Quality Assurance Manager in einem Vollzeitpensum. Er ist aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung in der Steuerperiode 2020 zunächst quellenbesteuert, nachträglich aber im ordentlichen Ver- fahren veranlagt worden. Der Fiskus hat Quellensteuergutschriften für den Kantons- und Bundessteueranteil vorgenommen (S. 1 und 31). Strittig ist, ob die Kosten von Fahrten mit dem privaten Fahrzeug vom steuerbaren Einkommen abziehbar und die einbezahl- ten Quellensteuern zinslos den ordentlichen Steuern anzurechnen sind.

E. 4.1 Der Steuerpflichtige macht geltend, über den Abzug der Kosten des privaten Auto- mobils sei am 14. April 2022 rechtskräftig entschieden worden. Der Fiskus hätte darauf am 14. Juni 2022 nicht mehr zurückkommen dürfen.

E. 4.1.1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 137 Abs. 1 StG). Sie setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest (Art. 131 Abs. 1 DBG und Art. 138a StG). Die Veranlagungsver- fügung ist eine durch Einsprache anfechtbare verfahrenserledigende Verfügung, die das Veranlagungsverfahren abschliesst und bei Nichtanfechtung innert Einsprachefrist in Rechtskraft erwächst (LOOSER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. A., 2022, N. 1a ff. zu vor Art. 147 – 153a DBG). Der Fiskus hat im Oppositionsverfahren sämtliche Steuerfaktoren neu festzusetzen und kann, nach Anhören des Steuerpflichti- gen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern (Art. 135 DBG und Art. 142 Abs. 1 StG).

E. 4.1.2 Die kantonale Steuerverwaltung ist für unselbständige Steuerpflichtige Veranla- gungs- und Einsprachebehörde für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstücks- teuer (Art. 3 AGDBG; Art. 218 Abs. 1 StG).

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E. 4.1.3 Abgaberechtliche Gesetze kennen regelmässig einen numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechts- kräftigen Entscheid zurückzukommen (BGE 142 II 433 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei diesen Gründen handelt es sich im Einkommenssteuerrecht um die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 51 Steuerharmonisierungsgesetz [StHG, SR 642.14] bzw. Art. 147 ff. DBG), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 52 StHG bzw. Art. 150 DBG) und schliesslich die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 53 f. StHG bzw. Art. 151 ff. DBG). Weitere Aufhe- bungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steu- erpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden. Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung kein Raum, abge- sehen von der Möglichkeit der Steuerbehörde, eine Veranlagungsverfügung bis zum Ab- lauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen (Widerruf pendente lite; Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3; 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3, ZWEIFEL / CASANOVA / BEUSCH / HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfah- rensrecht, 2. A. 2018, § 26 N. 9). Die Behörde kann während der laufenden Rechtsmit- telfrist auf (noch) unangefochten gebliebene Verfügungen zurückkommen, ohne dass hierfür die nach Eintritt der formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssten. Die neue Verfü- gung (Zweitverfügung) ersetzt die rektifizierte Erstverfügung (Urteil des Bundesverwal- tungsgericht C-6598/2018 vom 8. April 2022 E. 2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2). Die nachfolgend teilweise zitierte Erwägung 3.4 des Bundesgerichtsurteils 2C_596/2012 vom 19. März 2013 ist für den vorliegenden Fall sehr wichtig: «3.4 Beabsichtigte die Steuerverwaltung des Kantons […] eine Wiedererwägung "pendente lite", wofür die Titelwahl und die Rechtsmittelbelehrung sprechen, musste dies schon daran scheitern, dass fristgerecht Einsprache erklärt worden war. Damit entfiel die Möglichkeit des Widerrufs. Der Veranlagungsbehörde ist bei der Handhabung des Verfahrensrechts damit ein krasser Fehler im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu den Nichtigkeitsgründen unterlaufen.»

E. 4.1.4 Die Behörde darf somit während der laufenden Rechtsmittelfrist auf eine nicht an- gefochtene Steuerveranlagung zurückkommen, ohne an besondere Voraussetzungen gebunden zu sein. Denn die steuerpflichtige Person habe bis zum Ablauf der Rechtsmit- telfrist auch seitens der Behörden mit einer Beschwerde zu rechnen. Solange das Schicksal einer Veranlagungsverfügung aber derart in der Schwebe sei, kann sie sich nicht auf die Rechtssicherheit berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2019 vom

- 6 -

E. 4.1.5 Die Kantonale Steuerverwaltung kann, zusammengefasst, auf die Verfügung zu- rückkommen, sofern die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist und noch keine Einsprache eingereicht worden ist. Ein Widerruf pendente lite ist jedoch nach Eingang einer Einspra- che ausgeschlossen. Das Kantonsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Entscheide vom

14. April 2022 resp. vom 14. Juni 2022 als Einspracheentscheid oder als Wiedererwä- gung zu qualifizieren sind.

E. 4.2.1 Die Steuerverwaltung hat den Steuerpflichtigen am 24. Februar 2022 veranlagt (S. 25 f.). Dieser hat dagegen am 11. März 2022 eingesprochen (S. 21 f). Einschätzer («Veranlagungsbehörde») und Steuerpflichtiger haben anschliessend schriftliche Mitteilungen ausgetauscht. Ersterer hat am 14. März 2022 Informationen zu den Berufsauslagen eingefordert und begründet, warum kein Rückerstattungszins ge- währt werde (S. 20). Der Einschätzer hat am 4. April 2022 angekündigt, den Abzug von Berufsauslagen zu akzeptieren (S. 16), obwohl er diesbezüglich zunächst auch Einsicht in die geleisteten Arbeitszeiten gefordert hatte (S. 20), die ihm der Steuerpflichtige an- schliessend nicht gewährt hatte (S. 17). Letzterer hat daraufhin schriftlich auf den Rück- erstattungszins für die geleistete Quellensteuer beharrt (S. 16). Der Fiskus hat am

14. April 2022 trotzdem nur ein angepasstes Veranlagungsformular inkl. Abrechnungen zur Kantons- und Bundessteuer versandt (S. 10). Die darin enthaltene Rechtsmittelbe- lehrung führt die Einsprache auf (S. 11 und S. 13). Die beigelegten Abrechnungen ent- halten die Bemerkung «Diese Verfügung ersetzt die Veranlagungsverfügung vom 24.02.2022.». Der Steuerpflichtige hat daraufhin den Einschätzer angerufen, worauf Letzterer am 4. Mai 2022 die Rechtsabteilung per E-Mail orientiert hat, weil der Steuer- pflichtige «eine Antwort (Einspracheentscheid) mit einer Rechtsmittelbelehrung» wün- sche «damit er das Urteil allenfalls weiterziehen kann» (S. 7). Der Einschätzer hat den

- 7 - Steuerpflichtigen am 9. Mai 2022 über dieses interne Vorgehen schriftlich orientiert und mitgeteilt, die Veranlagung 2020 werde «nochmals komplett geprüft». Der Fiskus hat gleichzeitig einen Stundennachweis/Arbeitsplan vom Jahr 2020 eingefordert (S. 6). Der Steuerpflichtige hat stattdessen am 23. Mai 2022 darauf hingewiesen, «über Ziff. 1910 der Veranlagung 2020 wurde mit Verfügung vom 14. April 2022 rechtskräftig entschie- den». Die Steuerverwaltung hat am 14. Juni 2022 eine «Wiedererwägung des Einspracheent- scheids (Veranlagung vom 14. April 2022)» erlassen. Die mehrseitige Begründung be- stätigt, der Steuerpflichtige sei am 14. April 2022 «erneut veranlagt» worden, der Fiskus habe am 9. Mai 2022 die korrigierte Veranlagung vom 14. April 2022 «in Wiedererwä- gung» gezogen. Eine Wiedererwägung sei auch nach laufender Einsprache. bzw. Ein- sprachefrist möglich» (S. 2). «Die Veranlagung vom 14. April 2022» werde widerrufen. Aufbau und Begründung dieses Entscheids erinnern an einen Einspracheentscheid.

E. 4.2.2 Das vorinstanzliche Vorgehen erscheint beim Verwenden der Begriffe nicht immer konsequent. Das Zustandekommen des Entscheids vom 14. April 2022 lässt jedoch da- rauf schliessen, dass der Einschätzer zunächst selbst versucht hat, die Opposition des Steuerpflichtigen zu regeln. Dies wird durch die Form (übliches Veranlagungsformular) den Wortlaut (Betitelung als «Veranlagungsverfügung 2020 – Ordentliche Veranla- gung»), Rechtsmittelbelehrung (Einsprache) bestätigt. Der zweite Entscheid gleicht ei- ner üblichen Veranlagung. Der zweite Entscheid vom 14. April 2022 ist folglich als (i.c. nicht mehr zulässige) Wiedererwägung zu qualifizieren. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass eine fernmündliche Besprechung die Fortsetzung des Einspracheverfah- rens ermöglicht. Der Einschätzer schaltet nach dem Anruf die Rechtsabteilung ein. Die Entscheidung vom 14. Juni 2022 ähnelt im Aufbau (mehrseitige Begründung; Judikatum) und gemäss Rechtsmittelbelehrung (Anfechtung an die Rekurskommission) einem Ein- spracheentscheid. Er ist von einer Juristin handschriftlich signiert. Dieser dritte Entscheid ist als Einspracheentscheid zu qualifizieren.

E. 4.3 Das Vorgehen des Einschätzers, nach Eingang einer Einsprache eine Wiedererwä- gung einzureichen, ist gemäss obigen Ausführungen unzulässig. Die Steuerverwaltung ist mithin, allerspätestens nach dem Telefonat des Steuerpflichtigen, berechtigt und ver- pflichtet gewesen, nach einer angemessenen Untersuchung einen Einspracheentscheid zu fällen. Der Einschätzer hat den Steuerpflichtigen bereits im Wiedererwägungs- wie auch im Einspracheverfahren begründet aufgefordert, einen Nachweis über die Arbeits- zeit zu deponieren (S. 20 und S. 6). Der Steuerpflichtige kann sich dieser Aufforderung nicht mit dem Hinweis auf eine Teilrechtskraft entziehen, weil Veranlagungen nach dem

- 8 - Depot einer Einsprache vollumfänglich überprüft werden (Bundesgerichtsurteil 2A.471/2005 vom 10. November 2006 E. 3.4; DAUM, in: Herzog / Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 7 zu Art. 55). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Einforderung der entsprechen- den Stundenabrechnung unverhältnismässig wäre. Der Steuerpflichtige bestätigt, die verfahrensleitende Verfügung in Empfang genommen zu haben und hat trotzdem nicht kooperiert. Der Fiskus ist unter diesen Umständen berechtigt gewesen, die Einsprache betreffend die Fahrtkosten sowohl in Bezug auf die Bundes- wie auch auf die Kantons- steuern abzuweisen, wobei ergänzend auf seine Begründung (S. 3 E. 2.1 – 2.4) verwie- sen werden kann. 5. 5.1 Über die Problematik der vom Beschwerdeführer verlangten Zinsen für die Rücker- stattung der zu viel bezahlten Quellensteuer hat die Vorinstanz am 14. Juni 2022 (S. 8 ff.) einen schriftlich begründeten Beschluss gefasst. Da seit der Einsprache vom

E. 7 April 2020 E. 3.1, 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2.). Es sollte zulässig sein, der Vorinstanz in der kantonalen Verfahrensordnung die Möglichkeit einzuräumen, vor Einreichung der Rekurs- oder Beschwerdeantwort den angefochtenen Entscheid abzu- ändern oder aufzuheben, mit der Folge, dass das Rechtsmittel gegenstandslos wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.4; HUNZIKER / BIG- LER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, 4. A., 2022, N. 2 zu Art. 140). Ähnlich verhält es sich in der Folge hinsichtlich des nicht angefochtenen Einspracheentscheids: Ihn kann die Steuerbehörde während laufender Beschwerdefrist in Wiedererwägung ziehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2).

E. 11 Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Be- schwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt. 6.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt und teilweise mit dem Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'000.00 wird X _________ mit beiliegendem Einzahlungsschein in Rechnung gestellt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Kantonalen Steuerverwaltung, der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung sowie der Gemeinde Naters schriftlich mitgeteilt. Sitten, 8. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

F1 24 30

URTEIL VOM 8. APRIL 2024

Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Frédéric Fellay, Richter, Nicole Inniger Steiner, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer,

gegen

KANTONALE STEUERKOMMISSION FÜR DIE NATÜRLICHEN PERSONEN, Vorinstanz,

(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen) Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juni 2022.

- 2 - Sachverhalt

A Die Kantonale Steuerverwaltung erliess am 24. Februar 2022 die Veranlagungsver- fügung 2020 gegen X _________ (S. 25 ff.). B. X _________ sprach dagegen am 11. März 2022 ein. Die Kantonale Steuerverwaltung verlangte vom Steuerpflichtigen am 14. März 2022 zu- sätzliche Auskünfte und Belege ein. Dieser ergänzte am 29. März 2022 seine Einsprache (S. 17 f.). Der Fiskus gewährte am 4. April 2022 den Abzug der Fahrtkosten, jedoch nicht den Rückerstattungszins. Er forderte, der Steuerpflichtige solle seinen «Bericht» innert 20 Tagen deponieren (S. 16). X _________ nahm am 6. April 2022 insbesondere zum Rückerstattungszins Stellung (S. 14 f.). Die Kantonale Steuerverwaltung erliess am 14. April 2022 eine korrigierte ordentliche Veranlagungsverfügung mit dem gebräuchlichen Formular (S. 8 ff.). Diese enthielt ebenso die für Veranlagungen übliche Rechtsmittelbelehrung (S. 11 und S. 13). Der Einschätzer schrieb am 4. Mai 2022 der Juristin der Steuerverwaltung, er habe am Vortag ein Telefonat des Steuerpflichtigen erhalten, wonach dieser einen Einsprache- entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung wünsche, um das Urteil weiterzuziehen (S. 7). Der Einschätzer meldete dem Steuerpflichtigen am 9. Mai 2022, die Einsprache sei in- tern an den Rechtsdienst weitergeleitet worden. Die Veranlagung werde noch einmal komplett überprüft. Der Fiskus forderte den Steuerpflichtigen am 9. Mai 2022 auf, einen Stundennachweis / Arbeitsplan vom 2020 einzureichen, da die Nutzung des öffentlichen Verkehrs möglicherweise zumutbar sei (S. 6). X _________ teilte am 23. Mai 2022 der Kantonalen Steuerverwaltung mit, über die Ziff. 1910 sei mit Verfügung vom 14. April 2022 rechtskräftig entschieden worden und er betrachte somit das Schreiben der Kan- tonalen Steuerverwaltung als gegenstandslos. Die Kantonale Steuerverwaltung erliess am 14. Juni 2022 einen Entscheid zur Veranla- gung vom 14. April 2022 (S. 1 ff.). Sie wies die Einsprache in Bezug auf die Fahrtkosten und die Verzinsung der Quellensteuer ab. C. X _________ (Beschwerdeführer) erhob dagegen am 11. Juli 2022 bei der Kantona- len Steuerrekurskommission Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:

- 3 - «Die Steuerrekurskommission möge den am 14. Juni 2022 gefällten Entscheid der Veranlagungs- behörde, die Veranlagung vom 14. April 2022 teilweise zu widerrufen wegen Rechtswidrigkeit aufheben.» D. Die Kantonale Steuerverwaltung reichte am 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte gestützt auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am

21. November 2022. Erwägungen 1. 1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bun- des- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Ange- legenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. Septem- ber 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]). 1.2 Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmitte- linstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 65 VVRG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides. Er ist als Steuerpflichtiger durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. 2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), überprüft werden.

- 4 - 2.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Am 17. Oktober 2022 hat die Kantonale Steuerverwaltung ihre Unterlagen eingereicht. Das vorhandene Dossier enthält die entscheidrelevanten Sach- verhaltselemente. Die vorhandenen Akten genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Be- weisabnahmen verzichtet.

3. Der Steuerpflichtige wohnt in Naters und arbeitet in Visp als Quality Assurance Manager in einem Vollzeitpensum. Er ist aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung in der Steuerperiode 2020 zunächst quellenbesteuert, nachträglich aber im ordentlichen Ver- fahren veranlagt worden. Der Fiskus hat Quellensteuergutschriften für den Kantons- und Bundessteueranteil vorgenommen (S. 1 und 31). Strittig ist, ob die Kosten von Fahrten mit dem privaten Fahrzeug vom steuerbaren Einkommen abziehbar und die einbezahl- ten Quellensteuern zinslos den ordentlichen Steuern anzurechnen sind. 4. 4.1 Der Steuerpflichtige macht geltend, über den Abzug der Kosten des privaten Auto- mobils sei am 14. April 2022 rechtskräftig entschieden worden. Der Fiskus hätte darauf am 14. Juni 2022 nicht mehr zurückkommen dürfen. 4.1.1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 137 Abs. 1 StG). Sie setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest (Art. 131 Abs. 1 DBG und Art. 138a StG). Die Veranlagungsver- fügung ist eine durch Einsprache anfechtbare verfahrenserledigende Verfügung, die das Veranlagungsverfahren abschliesst und bei Nichtanfechtung innert Einsprachefrist in Rechtskraft erwächst (LOOSER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. A., 2022, N. 1a ff. zu vor Art. 147 – 153a DBG). Der Fiskus hat im Oppositionsverfahren sämtliche Steuerfaktoren neu festzusetzen und kann, nach Anhören des Steuerpflichti- gen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern (Art. 135 DBG und Art. 142 Abs. 1 StG). 4.1.2 Die kantonale Steuerverwaltung ist für unselbständige Steuerpflichtige Veranla- gungs- und Einsprachebehörde für die Einkommens-, Vermögens- und Grundstücks- teuer (Art. 3 AGDBG; Art. 218 Abs. 1 StG).

- 5 - 4.1.3 Abgaberechtliche Gesetze kennen regelmässig einen numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechts- kräftigen Entscheid zurückzukommen (BGE 142 II 433 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei diesen Gründen handelt es sich im Einkommenssteuerrecht um die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 51 Steuerharmonisierungsgesetz [StHG, SR 642.14] bzw. Art. 147 ff. DBG), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 52 StHG bzw. Art. 150 DBG) und schliesslich die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 53 f. StHG bzw. Art. 151 ff. DBG). Weitere Aufhe- bungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steu- erpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden. Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung kein Raum, abge- sehen von der Möglichkeit der Steuerbehörde, eine Veranlagungsverfügung bis zum Ab- lauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen (Widerruf pendente lite; Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3; 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3, ZWEIFEL / CASANOVA / BEUSCH / HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfah- rensrecht, 2. A. 2018, § 26 N. 9). Die Behörde kann während der laufenden Rechtsmit- telfrist auf (noch) unangefochten gebliebene Verfügungen zurückkommen, ohne dass hierfür die nach Eintritt der formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssten. Die neue Verfü- gung (Zweitverfügung) ersetzt die rektifizierte Erstverfügung (Urteil des Bundesverwal- tungsgericht C-6598/2018 vom 8. April 2022 E. 2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2). Die nachfolgend teilweise zitierte Erwägung 3.4 des Bundesgerichtsurteils 2C_596/2012 vom 19. März 2013 ist für den vorliegenden Fall sehr wichtig: «3.4 Beabsichtigte die Steuerverwaltung des Kantons […] eine Wiedererwägung "pendente lite", wofür die Titelwahl und die Rechtsmittelbelehrung sprechen, musste dies schon daran scheitern, dass fristgerecht Einsprache erklärt worden war. Damit entfiel die Möglichkeit des Widerrufs. Der Veranlagungsbehörde ist bei der Handhabung des Verfahrensrechts damit ein krasser Fehler im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu den Nichtigkeitsgründen unterlaufen.» 4.1.4 Die Behörde darf somit während der laufenden Rechtsmittelfrist auf eine nicht an- gefochtene Steuerveranlagung zurückkommen, ohne an besondere Voraussetzungen gebunden zu sein. Denn die steuerpflichtige Person habe bis zum Ablauf der Rechtsmit- telfrist auch seitens der Behörden mit einer Beschwerde zu rechnen. Solange das Schicksal einer Veranlagungsverfügung aber derart in der Schwebe sei, kann sie sich nicht auf die Rechtssicherheit berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2019 vom

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7. April 2020 E. 3.1, 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2.). Es sollte zulässig sein, der Vorinstanz in der kantonalen Verfahrensordnung die Möglichkeit einzuräumen, vor Einreichung der Rekurs- oder Beschwerdeantwort den angefochtenen Entscheid abzu- ändern oder aufzuheben, mit der Folge, dass das Rechtsmittel gegenstandslos wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.4; HUNZIKER / BIG- LER, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, 4. A., 2022, N. 2 zu Art. 140). Ähnlich verhält es sich in der Folge hinsichtlich des nicht angefochtenen Einspracheentscheids: Ihn kann die Steuerbehörde während laufender Beschwerdefrist in Wiedererwägung ziehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2). 4.1.5 Die Kantonale Steuerverwaltung kann, zusammengefasst, auf die Verfügung zu- rückkommen, sofern die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist und noch keine Einsprache eingereicht worden ist. Ein Widerruf pendente lite ist jedoch nach Eingang einer Einspra- che ausgeschlossen. Das Kantonsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Entscheide vom

14. April 2022 resp. vom 14. Juni 2022 als Einspracheentscheid oder als Wiedererwä- gung zu qualifizieren sind. 4.2 4.2.1 Die Steuerverwaltung hat den Steuerpflichtigen am 24. Februar 2022 veranlagt (S. 25 f.). Dieser hat dagegen am 11. März 2022 eingesprochen (S. 21 f). Einschätzer («Veranlagungsbehörde») und Steuerpflichtiger haben anschliessend schriftliche Mitteilungen ausgetauscht. Ersterer hat am 14. März 2022 Informationen zu den Berufsauslagen eingefordert und begründet, warum kein Rückerstattungszins ge- währt werde (S. 20). Der Einschätzer hat am 4. April 2022 angekündigt, den Abzug von Berufsauslagen zu akzeptieren (S. 16), obwohl er diesbezüglich zunächst auch Einsicht in die geleisteten Arbeitszeiten gefordert hatte (S. 20), die ihm der Steuerpflichtige an- schliessend nicht gewährt hatte (S. 17). Letzterer hat daraufhin schriftlich auf den Rück- erstattungszins für die geleistete Quellensteuer beharrt (S. 16). Der Fiskus hat am

14. April 2022 trotzdem nur ein angepasstes Veranlagungsformular inkl. Abrechnungen zur Kantons- und Bundessteuer versandt (S. 10). Die darin enthaltene Rechtsmittelbe- lehrung führt die Einsprache auf (S. 11 und S. 13). Die beigelegten Abrechnungen ent- halten die Bemerkung «Diese Verfügung ersetzt die Veranlagungsverfügung vom 24.02.2022.». Der Steuerpflichtige hat daraufhin den Einschätzer angerufen, worauf Letzterer am 4. Mai 2022 die Rechtsabteilung per E-Mail orientiert hat, weil der Steuer- pflichtige «eine Antwort (Einspracheentscheid) mit einer Rechtsmittelbelehrung» wün- sche «damit er das Urteil allenfalls weiterziehen kann» (S. 7). Der Einschätzer hat den

- 7 - Steuerpflichtigen am 9. Mai 2022 über dieses interne Vorgehen schriftlich orientiert und mitgeteilt, die Veranlagung 2020 werde «nochmals komplett geprüft». Der Fiskus hat gleichzeitig einen Stundennachweis/Arbeitsplan vom Jahr 2020 eingefordert (S. 6). Der Steuerpflichtige hat stattdessen am 23. Mai 2022 darauf hingewiesen, «über Ziff. 1910 der Veranlagung 2020 wurde mit Verfügung vom 14. April 2022 rechtskräftig entschie- den». Die Steuerverwaltung hat am 14. Juni 2022 eine «Wiedererwägung des Einspracheent- scheids (Veranlagung vom 14. April 2022)» erlassen. Die mehrseitige Begründung be- stätigt, der Steuerpflichtige sei am 14. April 2022 «erneut veranlagt» worden, der Fiskus habe am 9. Mai 2022 die korrigierte Veranlagung vom 14. April 2022 «in Wiedererwä- gung» gezogen. Eine Wiedererwägung sei auch nach laufender Einsprache. bzw. Ein- sprachefrist möglich» (S. 2). «Die Veranlagung vom 14. April 2022» werde widerrufen. Aufbau und Begründung dieses Entscheids erinnern an einen Einspracheentscheid. 4.2.2 Das vorinstanzliche Vorgehen erscheint beim Verwenden der Begriffe nicht immer konsequent. Das Zustandekommen des Entscheids vom 14. April 2022 lässt jedoch da- rauf schliessen, dass der Einschätzer zunächst selbst versucht hat, die Opposition des Steuerpflichtigen zu regeln. Dies wird durch die Form (übliches Veranlagungsformular) den Wortlaut (Betitelung als «Veranlagungsverfügung 2020 – Ordentliche Veranla- gung»), Rechtsmittelbelehrung (Einsprache) bestätigt. Der zweite Entscheid gleicht ei- ner üblichen Veranlagung. Der zweite Entscheid vom 14. April 2022 ist folglich als (i.c. nicht mehr zulässige) Wiedererwägung zu qualifizieren. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass eine fernmündliche Besprechung die Fortsetzung des Einspracheverfah- rens ermöglicht. Der Einschätzer schaltet nach dem Anruf die Rechtsabteilung ein. Die Entscheidung vom 14. Juni 2022 ähnelt im Aufbau (mehrseitige Begründung; Judikatum) und gemäss Rechtsmittelbelehrung (Anfechtung an die Rekurskommission) einem Ein- spracheentscheid. Er ist von einer Juristin handschriftlich signiert. Dieser dritte Entscheid ist als Einspracheentscheid zu qualifizieren. 4.3 Das Vorgehen des Einschätzers, nach Eingang einer Einsprache eine Wiedererwä- gung einzureichen, ist gemäss obigen Ausführungen unzulässig. Die Steuerverwaltung ist mithin, allerspätestens nach dem Telefonat des Steuerpflichtigen, berechtigt und ver- pflichtet gewesen, nach einer angemessenen Untersuchung einen Einspracheentscheid zu fällen. Der Einschätzer hat den Steuerpflichtigen bereits im Wiedererwägungs- wie auch im Einspracheverfahren begründet aufgefordert, einen Nachweis über die Arbeits- zeit zu deponieren (S. 20 und S. 6). Der Steuerpflichtige kann sich dieser Aufforderung nicht mit dem Hinweis auf eine Teilrechtskraft entziehen, weil Veranlagungen nach dem

- 8 - Depot einer Einsprache vollumfänglich überprüft werden (Bundesgerichtsurteil 2A.471/2005 vom 10. November 2006 E. 3.4; DAUM, in: Herzog / Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 7 zu Art. 55). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Einforderung der entsprechen- den Stundenabrechnung unverhältnismässig wäre. Der Steuerpflichtige bestätigt, die verfahrensleitende Verfügung in Empfang genommen zu haben und hat trotzdem nicht kooperiert. Der Fiskus ist unter diesen Umständen berechtigt gewesen, die Einsprache betreffend die Fahrtkosten sowohl in Bezug auf die Bundes- wie auch auf die Kantons- steuern abzuweisen, wobei ergänzend auf seine Begründung (S. 3 E. 2.1 – 2.4) verwie- sen werden kann. 5. 5.1 Über die Problematik der vom Beschwerdeführer verlangten Zinsen für die Rücker- stattung der zu viel bezahlten Quellensteuer hat die Vorinstanz am 14. Juni 2022 (S. 8 ff.) einen schriftlich begründeten Beschluss gefasst. Da seit der Einsprache vom

11. März 2022 (S. 22) das erste Mal darüber entschieden wurde, wird vorliegend über- prüft, ob die Vorinstanz zurecht keinen Rückerstattungszins gewährt hatte. 5.2 Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfah- rensbestimmungen (vgl. Art. 122 ff. DBG) sowie die Steueranlage bzw. der Steuerfuss der anspruchsberechtigten Gemeinde Anwendung. Die geschuldete Einkommenssteuer (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) und die Vermögenssteuer (auf Kantons- und Gemeindeebene) werden aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften des betreffenden Steuerjah- res, wobei das gesamte weltweite Einkommen (und das Vermögen auf kantonaler Ebene) satzbestimmend berücksichtigt wird. Allfällige bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet (Art. 89 Abs. 6, Art. 89a Abs. 5 sowie Art. 99a Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 108c Abs. 6 StG; Kreisschreiben Nr. 45, Direkte Bundessteuer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Ziff. 11.1). In Anbetracht der gesetzlichen Ausführungen, werden bereits bezahlte Quellensteuern zinslos an die or- dentliche Steuer angerechnet. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Verzinsung der bereits bezahlten Quellensteuern verweigert. Die Beschwerde wird diesbezüglich abge- wiesen. 6. 6.1 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150

- 9 - Abs. 3 StG und Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom

11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Be- schwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt. 6.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt und teilweise mit dem Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'000.00 wird X _________ mit beiliegendem Einzahlungsschein in Rechnung gestellt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Kantonalen Steuerverwaltung, der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung sowie der Gemeinde Naters schriftlich mitgeteilt. Sitten, 8. April 2024